Schuhtechnik
Schuhanpassung ganz individuell
Konfektionierte Schuhe können manche Menschen nicht ohne Schuhänderungen tragen. Patienten mit Beinlängendifferenz benötigen einen Ausgleich am Schuh, der den Schiefstand des Beckens behebt und Rücken- und Hüftbeschwerden vorbeugt oder lindert. Bei vielen Krankheitsbildern wie Diabetes, Paraplegien oder neurologischen Erkrankungen sind Schuhänderungen eine kleine Anpassung mit grosser hilfreicher Wirkung. Fragen Sie unsere Orthopädieschuhmacher nach der für Sie geeigneten Schuhzurichtung.
Aussen-/Innenranderhöhungen
Sohlen- und Absatzerhöhungen
Absatzverbreiterungen
stossdämpfende Absätze/Sohlen
Gleitspitzen
Abrollhilfen
Sohlenversteifung
Dehnungen
Schuhänderungen am Verschlusssystem: Haken oder Velcro
Verschlussverlängerung etc.
Bei neurologischen Funktionsausfällen kompensiert die Schuhänderung die Einschränkung im physiologischen Bewegungsablauf und ermöglicht weitgehend normales Laufen, oft auch in Verbindung mit Orthesen und/oder Innenschuhen bzw. orthopädischen Spezial- und Serienschuhen.
Durch Abrollhilfen, Aussenranderhöhung, Innenranderhöhungen sowie stossdämpfenden Absätze und Sohlen verhelfen wir Patienten mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Fuss-, Knie- und Hüftgelenke, zum Beispiel bei Arthrose und nach Verletzungen zu mehr Mobilität.
Dehnungen der Kappe, der Weite und der Länge des Schuhs bieten hohen Tragekomfort bei pathologischen Fussformen wie Hammerzehen, Krallenzehen und bei Polyarthritis.
Velcroverschlüsse oder Haken ermöglichen Selbständigkeit beim Anziehen nach einseitigen Lähmungen.
Als zertifizierter Betrieb und Mitglied im ORT verpflichten wir uns, uns an die vorgeschriebenen Kosten für orthopädische Schuhzurichtungen im offiziellen OSM-Tarif zu halten.
Die Kosten für orthopädische Schuhanpassungen variieren zwischen sehr niedrigen Beträgen für minimale Korrekturen über ca. CHF 150.- z.B. für einfache Sohlenerhöhung von 1cm als Ausgleich bei Beinlängendifferenz bis hin zu höheren Kosten für sehr komplexe orthopädische Anpassungen am Schuh bzw. für orthopädische Massschuhe je nach Ausführung.
Die obligatorische Grundversicherung sowie die Zusatzversicherung der gesetzlichen Krankenkassen in der Schweiz übernehmen in der Regel keine Kosten für orthopädische Schuhzurichtungen. Ab einer diagnostizierten Beinlängendifferenz von 1.5cm besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Differenz bei der IV als „Gebrechen“. Dazu muss der IV-Antrag „Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel“ oder „Anmeldung für Minderjährige und für medizinische Massnahmen vor dem 20. Altersjahr“ ausgefüllt und zusammen mit der Verordnung des behandelnden Arztes sowie den im Antrag verlangten zusätzlichen Dokumenten bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons, z.B. IV Wallis in Sitten eingereicht werden.
Nach einiger Zeit erfolgt entweder eine Kostengutsprache für die beantragte Schuhabänderung/orthopädische Spezialschuhe, die in der Regel 10 Jahre gültig ist oder eine Ablehnung des Antrages.
Bei einer Bewilligung bzw. „Kostengutsprache für orthopädische Schuhzurichtungen/orthopädische Spezialschuhe“ übernimmt die IV jährlich die Kosten für zwei Paar Schuhänderungen. Bei der Abgabe von max. zwei Paar orthopädischen Spezialschuhen pro Jahr übernimmt der Versicherte pro Schuhpaar einen Selbstbehalt in Höhe von CHF 120.- für Erwachsene und CHF 70.- bei Kindern.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Mehrverbrauch von einem zusätzlichen dritten Paar beantragt werden wenn der Arzt dies rezeptiert. Gerne beantworten wir weitere Fragen persönlich und helfen Ihnen weiter bei der Antragstellung an die zuständige IV-Stelle.
In der Regel bearbeiten unsere Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher die Schuhänderungen innerhalb von 1-2 Wochen, in sehr dringenden Fällen auch kurzfristig.
Die Techniker wissen, dass oft eine kleine Änderung am Hilfsmittel oder am Schuh eine grosse Verbesserung der Lebensqualität im Alltag mit sich bringt. Fragen Sie uns, wir machen vieles möglich!
Wir freuen uns von Ihnen zu hören
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